Reitverein Köllerbach e.V. Patenschaftsvertrag

Reitverein Köllerbach e.V. • Stollenweg 8• 66346 Püttlingen (Köllerbach)


Zwischen Reitverein Köllerbach e. V.- nachfolgend "Verein" genannt - und

Herrn/ Frau _____________________________________________

Straße _____________________________________________

PLZ/ Wohnort _____________________________________________

Geb.-Datum _____________________________________________

Telefon _____________________________________________

Handy _____________________________________________

Email _____________________________________________ - nachfolgend "Pate" genannt - wird Folgendes vereinbart:

Der Verein stellt dem Paten das Pferd , sowie 1 Sattel, 1 Trense, 2 Satteldecken und 1 Sattelgurt zur Verfügung. Der Pate zahlt bis zum 3. jeden Monats den Patenschaftsbetrag in Höhe von € 90,00 im Voraus per Dauerauftrag an das folgende Konto: Kontonummer 28 721 496, BLZ 59050101 bei der Sparkasse Saarbrücken, IBAN DE61 5905 0101 0028 7214 96, BIC SAKSDE55XXX. Der Patenschaftsbetrag wird zu Beginn eines jeden Jahres vom Vereinsvorstand geprüft und ggf. neu festgelegt. Die oben benannte Patenschaft wird ab dem übernommen. Der Patenschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser ist von beiden Parteien spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des Monats schriftlich kündbar. Sollten gegen die folgend aufgeführten Bedingungen grobe Fahrlässigkeiten oder vorsätzliche Verstöße vorliegen/ herbeigeführt werden, die einen Schaden am Pferd oder zu Ungunsten des Vereins darstellen, so ist dieser Vertrag fristlos vom Verein zu kündigen. Für die Patenschaft gelten folgende Bedingungen: Der Ansprechpartner für den Paten ist vorrangig der Sportwart. Dieser ist unverzüglich zu informieren bei: auftretender Krankheit (Tierarzt), Schäden an Sattel- und Zaumzeug oder bei Bedarf eines Hufschmiedes. Ist der Sportwart nicht zu erreichen, insbesondere bei plötzlich auftretenden Krankheiten des Pferdes,ist sofort ein anderes Mitglied des Vorstandes zu informieren. Der Pate wird haftbar gemacht, wenn er erkannte Krankheiten oder Verletzungen des Pferdes nicht unverzüglich meldet. Die Monatsrate ist in voller Höhe auch dann zu zahlen, wenn das Pferd wegen Krankheit nicht zur Verfügung steht.

Kann das Pferd über einen längeren Zeitraum ohne Verschulden des Paten nicht geritten werden (z.B. Lahmheit), kann von Seiten des Vorstandes auf die Zahlung der monatlichen Raten verzichtet werden oder evtl. ein Teilbetrag berechnet werden. Das vom Verein zur Verfügung gestellte Material ist pfleglich zu behandeln, insbesondere ist eine regelmäßige Reinigung von Satteldecken und Gurt zwingend vorgeschrieben. Das Pferd ist ordentlich zu pflegen. Sollte das Pferd infolge von Krankheit, Verletzung oder ähnlichemder Pflege bedürfen, ist diese vom Paten zu leisten. Das Pferd geht von montags bis einschließlich freitags im Schulbetrieb. Geht das Pferd nicht im Schulbetrieb, hat der Pate das Pferd ordnungsgemäß zu bewegen und zu versorgen. Sollte der Paten nicht in der Lage sein, das Pferd zu bewegen, muss dies dem Sportwart mitgeteilt werden. Der Sportwart ist berechtigt, einen Ersatz zu bestimmen, sollte der Pate keinen Vertreter stellen können. Ein Stehen des Pferdes ist zu vermeiden. Der Vorstand erlaubt dem Paten, das Pferd auch an Werktagen (Montag - Freitag), nach Absprache mit dem Sportwart, zu reiten. Eine Überforderung des Pferdes ist zu vermeiden. Sofern für den Paten die Nutzung des Pferdes nicht eingeschränkt wird, kann der Sportwart auch an Tagen, an denen kein offizieller Schulbetrieb stattfindet, das Pferd im Reitbetrieb einsetzen, z.B. Longe am Wochenende. Finden an Wochenenden oder in den Schulferien Lehrgänge statt, haben diese Vorrang. Sollte der Pate teilnehmen wollen, ist er bei der Einteilung bevorzugt zu behandeln. Der Pate ist darüber im Einzelfall in Kenntnis zu setzen. Das Pferd darf nur vom Paten selbst geritten werden. An Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in den Schulferien, sofern kein Schulbetrieb stattfindet, steht das Pferd dem Paten grundsätzlich zur Verfügung. Jeder Pate muss aus versicherungsrechtlichen Gründen vom Vorstand namentlich autorisiert werden, das Schulpferd außerhalb des Vereinsgeländes zu bewegen / reiten. Ohne diese Autorisierung ist es keinem Paten gestattet, das Vereinsgelände reitend zu verlassen. Ist der Pate im Urlaub, oder kann sich aus sonstigen Gründen zeitweise nicht um das Pferd kümmern, ist von ihm ein Vertreter zu stellen und dem Sportwart zu benennen. Über die Teilnahme von Vereinspferden an Turnieren, Jagden, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen entscheidet der Vorstand. Nimmt der Pate an Reitstunden teil, so wird ihm 1 Stunde wöchentlich als Privat-Pferdebesitzer abgerechnet. Darüber hinausgehende Reitstunden werden normal abgerechnet. Das Pferd ist vom Verein gegen Haftpflichtansprüche Dritter versichert. Es wird darüber hinaus hiermitempfohlen, dass der Pate zum eigenen Schutz eine private Unfallversicherung abschließt. Sollte der Pate mehr als das oben genannte Equipment für das benannte Schulpferd anschaffen, so geschieht dies auf eigene Rechnung und verbleibt im Besitz/ Eigentum des Paten. Es wird auf diesem Wege ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das private Equipment des Paten, welches in der Sattelkammer verbleibt, nicht in der Vereinsversicherung eingeschlossen ist. Speziell Sättel und hochwertige Trensen sollten über die Außenversicherung der privaten Hausratversicherung abgesichert werden. Für den regelmäßigen Unterhalt des Pferdes kommt der Verein auf (Futter, Tierarzt, Hufschmied etc.) Bei überdurchschnittlicher Beanspruchung des Pferdes durch den Paten, d.h. Beanspruchung, die über den Rahmen des täglichen Schulbetriebes hinausgeht, wie z.B. Springstunden, Lehrgänge, Vorbereitung und Teilnahme an Jagden etc., hat der Pate auf eigene Kosten, in Absprache mit dem Sportwart, die entsprechende Zusatzfütterung zu gewährleisten. Dies gilt ebenfalls bei Futterzusätzen,die nicht zwingend medizinisch notwendig sind/ nicht vom Tierarzt verordnet wurden. Den Vereinspferden steht 1 gemeinsamer Auslauf zur Verfügung. Der Aufenthalt des Pferdes auf dem Paddock und dessen Pflege, d.h. Kontrolle der Umzäunung und Absammeln der Pferdeäpfel muss zwischen den Paten abgestimmt werden. Sonstige Vereinbarungen: Die jeweils gültige Betriebs- und Reitordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.

Ein Stallschlüssel GS 2 erhalten am _____________ Köllerbach, den ________________

 

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C. Speicher, 1. Vorsitzende                                                                         Nutzer