Vereinssatzung

 

§ 1

 

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Pferdesportverein trägt den Namen „Reitverein Köllerbach e.V.“.

 

Seinen Sitz hat der Verein in der Stollenstr. 8, 66346 Püttlingen, Stadtteil Köllerbach.

 

Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Völklingen unter der Nummer „VR 569“ eingetragen.

 

Der Verein ist Mitglied des Pferdesportverbandes Saar e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

 

Zweck des Vereins ist:

 

-      die Förderung des Breiten-, Freizeit-, Voltigier- und Turniersports. Zielsetzung dabei ist es, den Reitsport allen Reitsportinteressenten zu ermöglichen

 

-.     die Durchführung von Pferdeleistungsprüfungen

 

-      die Erziehung der Jugend zur Liebe zum Pferd und  zur ordnungsgemäßen Pferdepflege und Pferdehaltung

 

-      die Ausbildung der Reiter, Voltigierer und Pferde in allen Disziplinen

 

-      die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten und  Voltigieren

 

-      die Erziehung zu sportlicher Disziplin und Ordnung

 

-      die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden

 

-      die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet

 

-      den Geländeritt zu pflegen

 

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit angemessen entlohnt werden.

 

 

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Amtsgericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

 

 

 

 

§ 3

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

1     Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Annahme des „Antrag auf Mitgliedschaft“ erworben. Der „Antrag auf Mitgliedschaft“ ist an den Vorstand zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm- Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

 

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

 

2.    Natürliche oder juristische Personen oder teilrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

 

3.    Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft bzw. einen Ehrentitel verleihen. Langjährige Mitgliedschaft wird beurkundet. ( ab 20 Jahre in 5-Jahres Schritten).

 

 

4.    Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder dieser Satzung, der Geschäftsordnung des Vereins sowie den Satzungen und Ordnungen des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 

 

5.    Der Beitritt ist zum Anfang eines Monats möglich. Bei einem rückwirkenden Beitritt ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.

 

 

§ 4

 

Verpflichtung gegenüber dem Pferd

 

 

1.    Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

 

-      die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

 

-      den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

 

-      die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren. d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

 

 

2.    Verstöße gegen das Wohl des Pferdes werden vom Ältestenrat verhandelt.

 

 

3.    Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO - Ordnungsmaßnahmen auch dann geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

 

§ 5

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

1.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

 

2.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

 

 

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

-  gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt
- das Vereinsinteresse schädigt
- das Vereinsinteresse ernsthaft gefährdet
- sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,

 

- gegen §4 (Verpflichtungen gegenüber dem Pferd) verstößt,

 

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

 

 

Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft sofort. Der gezahlte Jahresbeitrag wird nicht erstattet.

 

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, ggf. nach Verhandlung vor dem Ältestenrat. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerden anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

 

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

 

 

1.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

2.    Aufnahmegelder und Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

3.    Der Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren (Sepa) zum 01.03. des Jahres abgebucht.

 

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1.    Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen, ausgenommen sind  die Pferdeboxen und die Klause. Klausennutzung regelt der Vorstand.  Zur Nutzung der Boxen  ist ein gesonderter Antrag (Antrag auf Boxenbenutzung) zu stellen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen, die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu bezahlen und den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.

 

 

2.    Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidungen veröffentlich werden.

 

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

 

Organe des Vereins sind:

 

der geschäftsführende Vorstand

 

der erweiterte Vorstand

 

die Mitgliederversammlung

 

 

 

 

§ 8.1. Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

-      1. Vorsitzender

 

-      2. Vorsitzender

 

-      Schatzmeister

Der erweitere Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

-          technischer Leiter ( Anlagenwart)

 

-          Jugendwart

 

-     Schriftführer

 

-      Pressewart

 

 

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch die vom Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung für den inneren Vereinsbetrieb geregelt.

 

 

Zeichnungsberechtigt bei rechtsverbindlichen Geschäften sind:

 

-      1. Vorsitzende(r)

 

-      2. Vorsitzende(r)

 

-      Schatzmeister

 

jeweils zwei gemeinsam.

 

 

 

Zeichnungsberechtigt bei Geldgeschäften sind:

 

-      Schatzmeister

 

-      1. Vorsitzende(r)

 

-      2. Vorsitzende(r)

 

jeweils zwei gemeinsam.

 

 

 

Abweichend von dieser Regelung ist der Schatzmeister bis einschließlich € 5000,00 pro Vorgang allein zeichnungsberechtigt.

 

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von dem die Sitzung führenden Vorstandsmitglied und dem bei der Sitzung Schrift führenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

Der Vorstand entscheidet über

 

-      die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

 

-      die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und

 

-      die Führung der laufenden Geschäfte.

 

 

§ 8.2

 

Mitgliederversammlung

 

1.      Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.

 

2.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch postalische oder elektronische Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

 

3.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

4.    Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.

 

5.    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

       Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

 

6..   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 18 Lebensjahr vollendet haben und mit der Zahlung des Beitrages nicht im Rückstand sind. Stimmberechtigt bei der Wahl des Jugendwartes und bei Fragen, die ausschließlich die Jugend betreffen und diesen zu keinen Nachteilen gereichen können, sind auch die jugendlichen Mitglieder zwischen 12 und 18 Jahren, wobei hinsichtlich der Beitragszahlung das gleiche gilt. Zur Ausübung des Stimmrechts muss für alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, die schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter über die Ausübung des Stimmrechts vorliegen.

 

Die Wahnehmung des Stimmrechts für alle minderjährigen Mitglieder durch die gesetzlichen Vertreter ist ausgeschlossen. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

7..   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen müssen. Sie ist von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem bei der Sitzung Schrift führenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

 

-      Wahl des Vorstandes (im Wahljahr),

 

-      Geschäftsbericht,

 

-      Entlastung des Vorstandes,

 

-      Wahl von 2 Kassenprüfern (diese werden jährlich für die Dauer von 2 Jahren gewählt)

 

-      Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegelder

 

 

§ 9

 

Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und dem Vorstand (bei Verlangen) sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

 

 

§ 10

 

Ältestenrat

 

Der Ältestenrat besteht aus mindestens 2, höchstens 4 Mitgliedern, die von der ordentlichen

 

Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.

 

Mitglieder des Ältestenrates können nur sein

 

-          Ordentiche Mitglieder, die mindestens das 40. Lebensjahr vollendet haben und zwei jahre Mitglied des Vereins sind

 

-          Mitglieder, die kein weiteres Vorstandsamt besetzen

 

Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obligen:

 

die Pflege guter Beziehungen der Vorstandsmitglieder untereinander, desgleichen zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden.

 

Die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinszweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder, der Eingehung von finanziellen Verpflichtungen

 

 

 

§ 11

 

Satzungsänderungen

 

Änderungen der Vereinssatzung, sowie Auflösung des Vereins bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 12

 

Vereinsvermögen:

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kuratorium für Therapeutisches Reiten e.V. in Warendorf, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 13

 

Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

 

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen  die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer

 

personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherte Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.

 

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

Widerspruch kann jederzeit in schriftlicher Form eingelegt werden.

 

 

§ 14

 

Diese Satzung wurde heute beschlossen

 

Köllerbach, den 19 Mai 1965

 

In der vorliegenden Fassung

 

-      geändert durch die Mitgliederversammlung am 11. Oktober 1985.

 

-      geändert durch die Mitgliederversammlung am 20. November 2009

 

-      geändert durch die Mitgliederversammlung am 20.April 2012.

 

-      geändert durch die Mitgliederversammlung am 17.05.2013.

 

-      geändert durch die Mitgliederversammlung am 12.05.2015

 

-      geändert durch die Mitgliederversammlung am 19.05.2019

 

Niederschrift der Satzung entsprechend dem Eintrag im Vereinsregister beim Amtsgericht Völklingen, VR 569.

 

Köllerbach, den 19.05.2019