Reitverein Köllerbach e.V. Boxenbenutzungsvertrag

Reitverein Köllerbach e.V. • Stollenweg 8• 66346 Püttlingen (Köllerbach)

Zwischen Reitverein Köllerbach e. V.- nachfolgend "Verein" genannt - und

Herrn/ Frau _____________________________________________

Straße _____________________________________________

PLZ/ Wohnort _____________________________________________

Geb.-Datum _____________________________________________

Tierarzt _____________________________________________

Hufschmied _____________________________________________

Telefon _____________________________________________

Handy _____________________________________________

Email _____________________________________________ - nachfolgend "Nutzer" genannt -

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Pferdebox/ Paddock

1. Der Verein stellt in seinen Stallungen dem Nutzer eine Pferdeboxmit Paddock zur Unterstellung eines Pferdes zur Verfügung unter folgenden Voraussetzungen: a) der Nutzer ist volljährig b) der Nutzer ist Eigentümer des Pferdes (Vorlage des Equidenpasses) Sollte der Nutzer nicht Eigentümer des Pferdes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder später sein, ist dies dem Vereinsvorstand anzuzeigen und zusätzlich ein Überlassungsvertrag zwischen Nutzer und Eigentümer vorzuweisen. c) das Pferd muss gegen Tetanus und Influenza geimpft sein; der Impfpass oder gleichwertige Bescheinigungen sind dem Vorstand vorzulegen. d) der Nachweis einer Tierhalterhaftpflicht - inkl. Weideversicherung liegt vor

2. Die Box ist ausgestattet mit einer ordentlich schließenden Tür, einer Futterkrippe und einer Selbsttränke. Der Nutzer erhält einen Stallschlüssel, für den eine Kaution von 25,00 € zu hinterlegen ist.

3. Der Paddock ist mit Elektroband und zentraler Stromversorgung gesichert.

4. Der Nutzer ist berechtigt, den Stall, die Reithalle, die Außenplätze und die zum Stall gehörenden Einrichtungen ( Futterkammer, Sattelkammer und Solarium) zu nutzen. Die vom Vorstand beschlossenen Ordnungen sind zu beachten und in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages.

5. Die Fütterung und das Misten der Boxen erfolgt im Rahmen der Stallgemeinschaft zu den festgesetzten Zeiten. 6. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gelten für Beauftragte des Eigentümers entsprechend, soweit sie übertragbar sind.

7. Das Nutzungsrecht an Box und Paddock ist nicht übertragbar, eine Untervermietung ist nicht gestattet. Lediglich der Verein kann in Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Nutzer vorübergehend eine Untervermietung durchführen. Für die Dauer der Untervermietung, die längstens 2 Jahre dauern kann, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag. Kommt eine einvernehmliche Untervermietung nicht zu Stande, ist der Mietzins auch bei Nichtnutzung der Mietsache in voller Höhe zu zahlen.

8. Bei ausdrücklichem Verzicht auf Nutzung des Paddocks ist dies dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die freie Verfügung des Paddocks obliegt in diesem Falle ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand. Der Nutzer ist in diesem Falle von allen Rechten und Pflichten bezüglich des Paddocks entbunden. Eine Änderung zum alten Zustand ist 6 Wochen vor Quartalsende anzumelden. Der Mietzins ist auch bei Verzicht auf Nutzung des Paddocks in voller Höhe zu zahlen.

9. Bei zwei Personen genügt grundsätzlich Abgabe bzw. Empfang von Willenserklärungen durch eine Person.

 

§ 2 Veränderung der Box

1. Der Vorstand weist jedem Nutzer eine Box und ein Paddock zu. Boxen und Paddock sind durchnumeriert. Ein rechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Box ( Nummer ) und einen bestimmten Paddock ( Nummer ) besteht nicht.

2. Der Nutzer ist in Absprache mit dem Vorstand berechtigt, bauliche Veränderungen an der Box vorzunehmen. Nach erfolgter Veränderung ist zusammen mit dem Vorstand ein beiderseitig zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Der Vorstand ist berechtigt, bei Notwendigkeit, die sich z.B. aus dem Geschlecht des Pferdes ergeben, Boxen und Paddocks neu zuzuteilen. Zuvor getätigte bauliche Maßnahmen oder Renovierungen der Box sind in diesem Falle vom Vorstand zu berücksichtigen oder auf die neu zugeteilte Box oder Paddock zu übertragen. Zum Ende des Benutzungsvertrags ist mit dem Vorstand gemeinsam zu beraten, ob die Veränderungen zurückgebaut werden müssen oder vom Verein übernommen werden.

3. Bei größeren Veranstaltungen des Vereines ( z.B. Turnier ) ist die Leitung der Veranstaltung bzw. der geschäftsführende Vorstand berechtigt, die Nutzung des Paddocks durch den Nutzer für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit auszusetzen. Vor- und Nachbereitungszeit sollten jeweils eine Woche nicht überschreiten. Der Nutzer ist auf Anordnung der Veranstaltungsleitung bzw. des geschäftsführenden Vorstandes zur Demontage/Montage seines Paddocks verpflichtet.

 

§ 3 Dauer

1. Der Boxenvertrag wird ab _______auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2. Der Vertrag endet, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf, wenn die Box über einen Zeitraum von zwei Jahren durch den Nutzer nicht zweckentsprechend genutzt wird. Wenn der nachfolgende Nutzer die Box früher übernimmt, ist eine frühere Beendigung des Vertrages mit Zustimmung des Vorstandes möglich.

3. Der Vertrag kann grundsätzlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden, vom Verein jedoch nur mit sachlichem, eine Kündigung nach allgemeinem Verständnis rechtfertigendem Grund.

4. Der Vorstand hat das Recht den Vertrag gegebenenfalls auch außerordentlich zu kündigen, wenn der Nutzer sich nicht in die Stallgemeinschaft einfügt oder in grober Weise gegen die im Verein geltenden Ordnungen verstößt. Das gilt ebenso, wenn ein Beauftragter des Nutzers sich entsprechend verhält.

5. Bis zum Inkrafttreten neuer Ordnungen gelten die aushängende Bahnordnung, sowie Anlage III zum Mietvertrag.

§ 4 Box und Nebenkosten

1. Die Kosten für die Box belaufen sich ab Tag der Einstellung auf monatlich €.Diese beinhalten: - 3 Fütterungen pro Tag (ohne Kraftfutter) - 3 x Heu - gemäß Vereinbarung für das Pferd „ “- 1 x Misten durch den Stallmeister - Es wird mit den jeweils aktuellen, vereinsüblichen Futtermitteln gefüttert. - Die Kosten ( Heu, Stroh, Kraftfutter) inklusive aller anfallenden Nebenkosten (Kaltmiete, Stallmeister) richten sich nach dem tatsächlichen Verbrauch des eingestellten Pferdes. Mit schriftlicher Erklärung kann der Verein die Erhöhung der Kosten mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende bewirken. 2. Nebenkosten entstehen nicht, ausgenommen die Nutzung des Solariums und die Unterstellung eines Pferdehängers in der Hängerhalle. Sollte das eingestellte Pferd über einen längeren Zeitraum nicht in der Box eingestellt werden, so ist lediglich die Kaltmiete von derzeit € 100,-- zu zahlen. Eine geplante längerfristige Abwesenheit des eingestellten Pferdes ist aus Planungsgründen frühzeitig anzumelden.

 

§ 5 Fälligkeit und Zahlungsrückstand

Der zu zahlende Gesamtbetrag ist im Voraus auf das Konto bei der Sparkasse Saarbrücken Kto. 74388976, BLZ 59050101 BIC: SAKSDE55XXX; IBAN: DE03 5905 0101 0074 3889 76 zu überweisen. a) Zahlung bis zum 10. des Monats b) ist der Nutzer einen Monat im Rückstand erfolgt eine schriftliche Mahnung c) ist der Nutzer zwei Monate im Rückstand erlischt der Vertrag, der Schlüssel ist sofort zurück zu erstatten, die Zahlung der rückständigen Mieten ist bis Ende des laufenden Monats zu leisten. Andernfalls erfolgt die Verwertung des Eigentums des Nutzers, notfalls auch des Pferdes

 

§ 6 Haftung des Vereines

Der Verein haftet nur für Personen- und Sachschäden und Schäden am Tier, die von Angehörigen des Vorstandes oder vom Vorstand beauftragten Personen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Darüber hinaus ist eine Haftung ausgeschlossen für Schäden jeglicher Art, die durch das Einstellen von Pferden in den angemieteten Boxen, die Benutzung der Anlage, des Paddocks, oder die Benutzung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen entstehen.

 

§ 7 Instandhaltung

1. Der Nutzer ist verpflichtet die Box und das Paddock, sowie die gesamten Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Er verpflichtet sich, alle durch Ihn oder einen Beauftragten (nachrangig) verursachten Schäden bzw. Verunreinigungen unverzüglich zu regulieren oder zu beseitigen.

2. Der Nutzer verpflichtet sich, sein Paddock zu pflegen und sauber zu halten, d.h. das Elektroband regelmäßig auf Schäden zu kontrollieren, diese zu beseitigen und die Pferdeäpfel regelmäßig zu entfernen. Bei Arbeiten am Elektroband oder an den Koppelpfosten ist darauf zu achten, dass der Stromfluss nicht durch Erdung unterbrochen wird. Sollten dadurch Schäden entstehen, so haftet der Verschuldende hierfür.

3. Kommt der Nutzer einer oder mehrerer dieser Verpflichtungen nicht nach, ist der Vorstand nach fruchtloser Abmahnung mit Fristsetzung berechtigt, sofern dies möglich ist, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzers zu veranlassen.

4. Bei Gemeinschaftsaktionen/arbeiten wie z.B. Arbeitstagen oder Turnieren, hat sich der Nutzer mit 12 Stunden pro Jahr zu beteiligen.

 

§ 8 Weitere Pflichten

Der Nutzer ist verpflichtet mit allen anderen Nutzern, den Vertretern des Vorstandes und allen Vereinsmitgliedern eine reiterkameradschaftliche Gemeinschaft zu entwickeln und ständig zu pflegen. Der Nutzer verpflichtet sich, sein Pferd 4 x jährlich zu entwurmen. Der Vorstand gibt die verpflichtenden Termine rechtzeitig vorher bekannt.

 

§ 9 Notfallmaßnahmen

Der Vorstand kann im Notfall im Namen und auf Rechnung des Nutzers einen Hufschmied oder Tierarzt bestellen und mit der Behebung eines regelwidrigen Zustandes beauftragen.

 

§ 10 Schriftform

Sonstige mündliche Vereinbarungen bestehen nicht, Vertragsänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit grundsätzlich der Schriftform.

 

§ 11 sonstige Vereinbarungen

Ein Beitritt in den Reit- und Fahrverein Köllerbach ist ab einer Einstellung von 2 Monaten verpflichtend. Es wird ein Übergabeprotokoll erstellt, welches alle Voraussetzungen : Mängel der Box, Kopie von Equidenpass, sowie Name und Telefonnummer des behandelnden Tierarztes und des Hufschmiedes beinhaltet.

 

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Köllerbach, den ________________

 

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T. Rode 2. Vorsitzende                                                                                         Nutzer