Allgemeines Hygienekonzept des Reitverein Köllerbach e.V.

Dieses Hygienekonzept basiert auf der Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 01. Dezember 2021

 

1.    Zutrittsverbot
Personen, die typische Symptome einer Covid19-Erkrankung aufweisen (Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns), dürfen die Anlage des Reitverein Köllerbach e.V.
(Anlage) nicht betreten, es sei denn, ein negativer Corona-Tests liegt vor, wobei die Abstrichentnahme höchstens 24 Stunden vorher erfolgt sein darf.
2.    Abstandswahrung und Mund-Nasen-Bedeckung
Es wird empfohlen, bei Kontakten zu Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sowie des familiären Bezugskreises einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden (sowohl im Innen- als auch im Außenbereich), ist eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung (OP- oder FFP2-Maske) zu tragen.
In der Sattelkammer und den Spind-Räumen darf sich jeweils nur eine Person aufhalten.
3. Nutzung der Toilettenräume
Die Toilettenräume dürfen jeweils nur von einer Person gleichzeitig genutzt werden.
Der Reitverein sorgt dafür, dass in ausreichender Menge Seife, Handtücher und Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.

4.    Händedesinfektion
Am Eingang der Reithalle, zum Stall und zum Hauptgebäude werden Desinfektionsmittel bereitgehalten.
5.    Organisierter Sportbetrieb – Reitunterricht in der Reithalle
Der organisierte Sportbetrieb ist wie folgt definiert: „alle sportlichen Aktivitäten, die unter Anleitung eines Verantwortlichen geschehen.
Hierzu gehören insbesondere der Schulbetrieb des Reitvereins oder das private Training mit ReitlehrerInnen“.

Der Reitunterricht hat unter Beachtung der 2G-plus-Regelung zur erfolgen.

Teilnehmer, Besucher und Zuschauer haben unaufgefordert einen 2G-plus-Nachweis beim Übungsleiter vorzulegen.

Von der Pflicht zur Vorlage eines 2G-plus-Nachweises ausgenommen sind:

•    Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
•    KiTa-Kinder über 6 Jahre und minderjährige SchülerInnen, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzepts regelmäßig getestet werden.

Die Übungsleitern führen für die TeilnehmerInnen eine Teilnahmeliste, um die Kontaktnachverfolgung sicherzustellen.

Der organisierte Sportbetrieb findet in der Regel nachmittags von 16:00 – 18:00 Uhr statt.

 

6. Betreten der Reitanlage; Bewegen der Pferde; nicht das Training oder die aktive Unterrichtserteilung
Das bloße Versorgen und Bewegen von Pferden ist nicht dem organisierten Sportbetrieb zuzurechnen und führt daher nicht zur Anwendung der 2G-plus-Regelung. Damit bestehen die oben genannten Zugangsbeschränkungen zur Reitanlage nur dann, wenn es sich um den organisierten Sportbetrieb handelt.
Die Versorgung, Pflege und Bewegung des Pferdes ist nach den Vorgaben der 2G-Regelung möglich. Ein tagesaktueller Testnachweis ist nicht erforderlich.
Grundsätzlich müssen Personen, die nicht die 2G-Regelung erfüllen, der Reitanlage fernbleiben!
Im Einzelfall kann eine Ausnahmegenehmigung aus Tierschutzgründen beim Ordnungsamt Püttlingen gestellt werden. Eine Kopie der Ausnahmegenehmigung ist beim Verein zu hinterlegen.
Sofern eine Ausnahmegenehmigung vorliegt, darf die jeweilige Person, unter Beachtung der Vorgaben durch das Ordnungsamt, die Reitanlage außerhalb der Zeiten des organisierten Sportbetriebes betreten.